Versicherbarkeit von Schäden durch undichte Wasserzu- und Ableitungsrohre

11.05.2013

Wie fast bei jeder Versicherungssparte gibt es auch bei der Leitungswasserschadenversicherung eine breite Palette von Deckungsverarianten. Im Rahmen einer so genannten Grunddeckung, die auch als Variante „A“ bezeichnet wird, wird Versicherungsschutz gegen Schäden geboten, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten. Bei der Variante "A" sind Leitungen außerhalb des versicherten Gebäudes nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen versichert.

Über die Grunddeckung hinaus werden von den Versicherern jedoch mittlerweile viele Varianten mit diversen Deckungserweiterungen angeboten. Sehr verbreitet ist die Variante „C“, die auch Ersatz für Reparaturkosten von Korrosionsschäden, Verstopfungs- und Dichtungsschäden übernimmt.

Im Rahmen von teureren Deckungsvarianten sind meist auch Schäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert. Schäden an Leitungen, die sich außerhalb des versicherten Gebäudes befinden bzw. solche, die sich überhaupt außerhalb der versicherten Liegenschaft befinden sind jedoch meist nur bis zu einer bestimmten Länge, z.B. bis maximal 
20 Laufmeter versichert. Für längere Leitungen im Aussenbereich ist in der Regel eine Sondervereinbarung mit dem Versicherer erforderlich.

Sofern durch undichte Wasserleitungen Schäden bei benachbarten Liegenschaften verursacht werden, ist auch zu prüfen, ob dafür im Rahmen einer Gebäude-Haftpflichtversicherung eine Deckung gegeben ist. Das wäre  beispielsweise dann der Fall, wenn durch eine undichte Leitung das Nachbarhaus unterspült wird oder eine öffentliche Straße abgesenkt wird. Sofern von einem Dritten Schadenersatzansprüche gestellt werden bzw. wenn behauptet wird, dass von der versicherten Liegenschaft ausgehend Schäden verursacht wurden, ist es jedenfalls empfehlenswert, auch an die Haftpflichtversicherung eine Schadenmeldung zu richten. Die Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich für berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter einzustehen und andererseits die Aufgabe ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schaden an einem Abwasserkanal nicht durch eine mangelhafte Wartung sondern durch Baumaßnahmen des Straßenerhalters verursacht wurde. 

Vor allem in der kalten Jahreszeit ist zu beachten, dass alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen sind, wenn Gebäude länger als 3 Tage von allen Personen verlassen werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.