Fluggastrechte und Versicherungsschutz nach Vulkanausbruch
09.05.2010Der Flugverkehr hat sich nach dem Vulkanausbruch in Island nun wieder normalisiert, offen bleibt die Frage, wer für die enormen Schäden aufzukommen hat, die durch abgesagte Flüge und durch die großen Verspätungen im Reiseverkehr entstanden sind.
Für Schadenereignisse, die durch höhere Gewalt verursacht werden beziehungsweise für außergewöhnliche Umstände, wie es in der derzeit aktuellen europäischen Fluggast-
rechteverordnung formuliert ist, können grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen von Reiseveranstaltern gefordert werden.
Für Reiseveranstalter und Flugunternehmer gibt es aber in derartigen Fällen viele Auflagen, die einzuhalten sind, damit Schäden möglichst gering gehalten werden. Die Fluglinien müssen bei Stornierung eines Fluges den Flugpreis ersetzen oder zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatzflug anbieten. Das Ausstellen eines Gutscheines für eine Reise zu einem späteren Zeitpunkt ist jedenfalls unzulässig.
Reisende, die vom Urlaubsort nicht mehr nach Hause fliegen konnten, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für Verpflegung, für eine Hotelunterbringung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein alternativer Rücktransport möglich wurde sowie für zwei Telefonate. Wurde jedoch der Flug und das Hotel extra gebucht, muss zwar die Airline den Flugpreis ersetzen, für die Hotelkosten oder für die Stornogebühren für das Hotel gibt es dann keinen Ersatzanspruch. Wenn eine Pauschalreise erst gar nicht angetreten werden konnte, muß der Reiseveranstalter die gesamten Reisekosten rückerstatten. Wenn durch einen verschobenen Flug ein anderes extra gebuchtes Verkehrsmittel versäumt wurde, gibt es dafür für Geschädigte keinen Ersatzanspruch. Zu beachten ist weiters, dass außerhalb der EU andere Fluggastrechte gelten, wer demnach außerhalb der EU einen Flug gebucht hat, der von einem Storno oder einer Verspätung betroffen war, muß sich über die geltende Regelung speziell informieren.
Reiseversicherer, die grundsätzlich darauf spezialisiert sind, bei unvorhergesehenen Schadenereignissen Versicherungsschutz anzubieten, gaben nun bekannt, dass die durch einen Vulkanausbruch verursachten Schäden in den Bedingungen nicht berücksichtigt sind. Auch durch Rechtsschutzversicherungen sind Schadenereignisse, die durch „höhere Gewalt“ hervorgerufen werden, nicht versichert. Sehr wohl kann aber eine Reiserechtsschutz-versicherung in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise ein Fluganbieter Reisende zusätzlich geschädigt hat, weil er sie nicht ausreichend über alternative Reisemöglichkeiten informiert hat und dadurch der Schaden unnötig vergrößert wurde.
Lediglich in so genannten All-Risk-Versicherungen und im Rahmen von Transportversicherungen kann auch für Schäden, die durch einen Vulkanausbruch verursacht werden, Versicherungsschutz geordert werden. Wenn zum Beispiel rasch verderbliche Waren, wie Obst oder Blumen durch die verspätet durchgeführten Flüge zu Schaden kommen, ist dafür ein Versicherungsschutz möglich. Bleibt zu hoffen, dass die Verantwortlichen bei den Versicherungsunternehmen bei der nächsten Überarbeitung ihrer Bedingungen auch die Menschen berücksichtigen.
Tröstlich ist zumindest, dass Angestellte ein Recht auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie durch Ereignisse, die durch „höhere Gewalt“ hervorgerufen werden, an der rechtzeitigen Rückkehr an ihren Arbeitsplatz verhindert sind. Sie müssen allerdings die Verhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber melden und alles unternehmen, damit sie so rasch wie möglich zurückkommen. Nicht so eindeutig ist allerdings die Rechtslage für Arbeiter, vor allem dann, wenn dies im Kollektivvertrag anders vereinbart ist.